Die Art 1 und 2 der Haustürgeschäfte-RL (85/577/EWG) sind dahin auszulegen, daß die Anwendung der RL, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluß eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, daß der Gewerbetreibende wußte oder hätte wissen müssen, daß der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Art 1 der RL geschlossen wurde.