§§ 877, 1041, 1437 ABGB. § 877 ABGB ist nicht nur bei mangelhafter Einwilligung, sondern auch bei sonstigen Fällen der Ungültigkeit eines Vertrags als Grundlage für die Rückforderungsansprüche heranzuziehen. Vorteil ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht. Ist der Nutzen einmal eingetreten, so befreit dessen nachträglicher Wegfall den Bereicherungsschuldner nicht. Im Fall der Auftragserteilung durch einen Geschäftsunfähigen trägt im Sinne des diesem zu gewährenden Schutzes der Auftragnehmer das Risiko des Wertverlustes der in Erfüllung des nur vermeintlich wirksamen Auftrags angeschafften Sache.