§ 529, 557, 559 ZPO. Das Gericht hat bei Urteilsfällung den Sachverhalt und die Rechtslage zugrundezulegen, wie sie bei Schluß der mündlichen Verhandlung vorlagen, mag auch bei Erlassung des Wechselzahlungsauftrages das Begehren nicht begründet gewesen sein; das gilt auch für mittlerweile eingetretene Fälligkeit. Werden Einwendungen erhoben, dann ist nur über sie zu verhandeln, andere als die dort geltend gemachten Fehler können nicht mehr wahrgenommen werden. In der Bestreitung der (Höhe der) Wechselforderung ist nicht auch die Behauptung der mangelnden Fälligkeit erkennbar enthalten.