§§ 28, 30, 31 KO. Bei Vorliegen zahlreicher Medienberichte über die mögliche Insolvenz eines Schuldners besteht eine Erkundigungspflicht. Nach § 28 Z 2 KO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden; eine Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners wird nicht gefordert. Ein Schuldner, der nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewußtsein, daß das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine - wenn auch verspätete - volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich sein wird, einen Gläubiger voll befriedigt, handelt in Benachteiligungsabsicht.