Art 39, 90 WG; §§ 1, 3 KEG; § 8 EO. Die Existenz des im Wechsel verbrieften Rechts hängt nicht von derjenigen des Papiers ab. Der Verlust des Wechsels während des Prozesses hindert die Urteilsfällung dann nicht, wenn weder behauptet wird noch ersichtlich ist, der Kläger könnte Kraftloserklärung des Wertpapiers nicht erlangen. Der Kläger muß die Kraftloserklärung nicht vor Urteilsfällung erwirken, sondern es reicht aus, wenn er den Kraftloserklärungsbeschluß dem Verpflichteten auf dessen Verlangen hin bei Vollzahlung durch das Vollstreckungsorgan aushändigen läßt.