§§ 870, 875, 1313a ABGB; § 25c KSchG; §§ 502, 519 ZPO. Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den OGH) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) zurückzuweisen. Ob ein Gläubiger erkannte oder erkennen mußte, daß der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten "voraussichtlich" nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beurteilt werden, weshalb in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. List setzt die Absicht oder das Bewußtsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus. Der (potentielle) Vertragspartner haftet im Rahmen vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten auch für die bloß fahrlässige Zufügung reiner Vermögensschäden.