§§ 25c, 25d KSchG; §§ 879, 1346 ff ABGB. Eine Aufklärungsobliegenheit des Kreditgebers ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist. Zur gerichtlichen Mäßigung der Verbindlichkeit nach § 25d KSchG kann es nur dann kommen, wenn diese in einem unbilligen Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verbrauchers steht und dieses dem Gläubiger bei Begründung der Verbindlichkeit zumindest erkennbar war; dabei müssen die zur Mäßigung führenden Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung so weit vorhanden