§§ 294, 296 EO. Da bis zur eindeutigen Widerlegung die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend sind, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd § 296 EO in Exekution gezogen wird, die beantragte Exekution nach § 294 EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach § 296 EO eindeutig fest. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei einem "Wertpapierplanbuch" um ein indossables Wertpapier oder eine Forderung handeln würde, deren Geltendmachung an den Besitz des Papiers gebunden wäre.