vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd § 296 EO in Exekution gezogen wird, ist die beantragte Exekution nach § 294 EO zu bewilligen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2006/1322ÖBA 2006, 66 Heft 1 v. 1.1.2006

§§ 294, 296 EO. Da bis zur eindeutigen Widerlegung die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend sind, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd § 296 EO in Exekution gezogen wird, die beantragte Exekution nach § 294 EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach § 296 EO eindeutig fest. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei einem "Wertpapierplanbuch" um ein indossables Wertpapier oder eine Forderung handeln würde, deren Geltendmachung an den Besitz des Papiers gebunden wäre.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!