§§ 150a, 170 EO; § 30 GBG. § 150a EO dient allein dem Schutz der Zwischenberechtigten, nicht aber des Inhabers des zurücktretenden Rechts, weshalb man nicht zwingend zu einer völligen Unwirksamkeit des Rangtausches gelangt. An der ursprünglichen Stelle ist vielmehr § 30 Abs 4 GBG anzuwenden, wonach mangels anderer Vereinbarung das vortretende Recht dem zurücktretenden Recht auch an dessen ursprünglicher Stelle vorgeht. § 150a EO ist - schon zur Vermeidung sachlich nicht zu rechtfertigender Begünstigungen von Zwischenberechtigten durch gänzlichen Wegfall der vor dem Rangtausch vorrangigen Last - teleologisch dahin zu reduzieren, daß sich seine Wirkung auf die Verhinderung eines Nachteils für die Zwischenberechtigten beschränkt.