§§ 459, 879, 1438 ff ABGB; § 6 KSchG. P 7 AGBKr 1979 ist so zu verstehen, daß es dem Kunden vertraglich untersagt ist, gegen eine Forderung, die die Kreditunternehmung aus dem einen von mehreren Konten ableitet, mit einer Forderung aufzurechnen, die der Kunde der Kreditunternehmung aus einem anderen von mehreren Konten ableitet. Der Aufrechnung einer vom Kunden geltend gemachten Forderung aus der Beschädigung eines verpfändeten Gemäldes gegen die Kreditforderung steht daher das vereinbarte Aufrechnungsverbot nicht entgegen, wird doch die Gegenforderung nicht kontomäßig erfaßt. Der Pfandgläubiger haftet für verschuldete Wertminderung der Pfandsache, doch kann die Haftung vertraglich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit beschränkt werden.