§§ 30, 31 KO. Nach dem Ende der Stundung geleistete Zahlungen sind nicht inkongruent. Zum Kennenmüssen der Überschuldung.
OGH 15. 2. 2006, 3 Ob 189/05y
Aus der Begründung:
Verfahrensgegenstand in dritter Instanz ist noch die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 und § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO von Zahlungen auf Konten der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Bank vom 19. 9. 2001 bis zur Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen am 25. 1. 2002. Masseverwalter ist der Kläger.