§ 275 HGB; § 10 GenRevG 1997; § 1489 ABGB. Schadenersatzansprüche gegen den Abschlußprüfer verjähren in fünf Jahren ab Entstehung des Schadens.
OGH 2. 2. 2006, 2 Ob 299/05t
Aus der Begründung:
Zur Revision der klagenden Partei:
§ 275 HGB; § 10 GenRevG 1997; § 1489 ABGB. Schadenersatzansprüche gegen den Abschlußprüfer verjähren in fünf Jahren ab Entstehung des Schadens.
OGH 2. 2. 2006, 2 Ob 299/05t
Zur Revision der klagenden Partei: