§ 915 ABGB. AGB sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Das vom Leasingnehmer bei Teilamortisationsverträgen regelmäßig vertraglich zu übernehmende Restwertrisiko umfaßt nicht die Haftung für einen allfälligen Forderungsausfall des Leasinggebers aus dem Verkauf des Leasingobjektes nach ordentlicher Vertragsbeendigung.