§§ 2, 3 AnfO; §§ 1, 5, 7 IPRG. Für die kollisionsrechtliche Behandlung der Einzelanfechtung ist nach § 1 IPRG jene Rechtsordnung zu ermitteln, zu der die stärkste Beziehung besteht. Für das Entstehen eines Anfechtungsanspruches ist nach materiellem Recht entscheidend, daß eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Gläubigers bewirkt wurde. Dieser materiellrechtlichen Wertung entspricht die kollisionsrechtliche Anknüpfung an der Wirkung der Rechtshandlung für den Gläubiger. Hat sich die Verringerung des Vermögens des Anfechtungsschuldners in einem anderen Staat ereignet als die Vermehrung des Vermögens der Anfechtungsgegnerin, so ist grundsätzlich das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist, doch kann sich aus den Umständen des Einzelfalls eine (noch) stärkere Beziehung zur Rechtsordnung eines anderen Staates ergeben. Insbesondere die durch Staatsangehörigkeit und