§§ 983, 1380, 1389 ABGB; Art XLII Abs 1 EGZPO schafft keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt eine materiell-rechtliche Verpflichtung voraus. Rechnungslegungspflichten sind auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung zumutbar ist. Ein Generalvergleich, der ein Dauerschuldverhältnis beendet, erfaßt im Zweifel alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden Forderungen.