§§ 863, 1376, 1379 ABGB. Ein Kreditnehmer kann nicht durch die Überweisung lediglich eines Teils der noch aushaftenden Kreditsumme einseitig eine gänzliche Schuldbefreiung dadurch herbeiführen, daß er auf dem Überweisungsträger erklärt, hiermit "seine Restschuld abzuzahlen". Weder die Fälligstellung eines aushaftenden Debetsaldos eines Kreditkontos und dessen Abdeckung durch einen anderen Kredit noch die Abdeckung eines Kreditkontos durch Umbuchung von einem neu eröffneten Kreditkonto können etwas daran ändern, daß der Rechtsgrund der Forderung der Bank nach wie vor die Kreditgewährung ist. Der Novationswille wird nicht vermutet; er muß dahin gehen, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll.