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Keine Berechtigung des Gläubigers einer Geldforderung, Teilzahlungen des Schuldners im Überweisungsverkehr zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1373ÖBA 2006, 758 Heft 10 v. 1.10.2006

§§ 6, 1415 ABGB. Sind objektiv-teleologische Kriterien maßgebend, so gehen sie einer isolierten subjektivhistorischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt noch offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert werden. Seit Inkrafttreten des § 1415 Satz 1 ABGB am 1. 1. 1812 hat sich der Zahlungsverkehr zumindest in Ansehung der bargeldlosen Abwicklung mittels Banküberweisungen grundlegend geändert. Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 Satz 1 ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.

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