§§ 6, 1415 ABGB. Sind objektiv-teleologische Kriterien maßgebend, so gehen sie einer isolierten subjektivhistorischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt noch offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert werden. Seit Inkrafttreten des § 1415 Satz 1 ABGB am 1. 1. 1812 hat sich der Zahlungsverkehr zumindest in Ansehung der bargeldlosen Abwicklung mittels Banküberweisungen grundlegend geändert. Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 Satz 1 ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.