§§ 366, 1394 ABGB. Nach der ersten Abtretung ist die Forderung nicht mehr in der Rechtszuständigkeit des Zedenten, so daß dieser sie nicht nochmals übertragen kann. Der zweite Zessionar kann also kein Recht an der Forderung erwerben. § 366 ABGB ist beim Forderungserwerb nicht anwendbar.
OGH 29. 3. 2006, 7 Ob 269/05t