§ 38 (Abs 2 Z 1) BWG; § 83, § 99 FinStrG. Ein gem § 99 Abs 1 FinStrG an ein Kreditinstitut gerichtetes Auskunftsersuchen, dem nur unter Preisgabe des Bankgeheimnisses entsprochen werden kann, darf von der Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 Z 1 BWG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind bei einem ausländischen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren schon dann nicht gegeben, wenn gegen dessen Einleitung - wie in Deutschland - kein (effektiver) Rechtsschutz gegeben ist.