§ 6 KSchG; §§ 879, 914, 1478, 1480 ABGB; § 33 BWG. Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs setzt grundsätzlich dessen Entstehen und die zumindest objektive Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung voraus. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen dem Darlehensnehmer überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche ein. Die Zinsanpassungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie hinreichend deutlich erkennen läßt, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden darf. Ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung scheidet aus.