§ 880a ABGB. Dem Garanten stehen Einwendungen aus dem Einlösungsverhältnis zu; er kann also Gegenforderungen, die ihm selbst gegenüber dem Begünstigten zustehen, einredeweise geltend machen.
OGH 16. 2. 2005, 3 Ob 291/04x
Aus der Begründung:
Die beklagte Bank stellte im Auftrag einer mittlerweile insolventen Baugesellschaft, deren Geschäftsführer auch Geschäftsführer der klagenden Partei ist, aufgrund eines der genannten Baugesellschaft gewährten Avalkredits, für dessen Rückzahlung die klagende Partei als Bürge und Zahler haftet, mehrere Bankgarantien zugunsten der klagenden Partei zwecks Absicherung dieser allenfalls zustehenden Garantieansprüche. Diese Bankgarantien hat die klagende Partei gezogen und Zahlung begehrt.