§§ 1300, 1311 ABGB; §§ 13 ff WAG. Abgesehen davon, daß es primär einem Bankkunden selbst zugemutet werden kann, seine wirtschaftlichen Interessen auch bei risikoträchtigen Anlagen ausreichend zu wahren, ist eine Bank dann, wenn ein Kunde bei Anbahnung von Wertpapiergeschäften schon entschlossen ist, ein bestimmtes Geschäft zu tätigen, indem er ganz bestimmte Aufträge erteilt, nur in beschränktem Umfang zur Aufklärung und Beratung verpflichtet. Bei kreditfinanzierten Anlagegeschäften sind allerdings Ausschlüsse jeglicher Beratung unwirksam; bei risikoträchtigen Optionsscheinen hat die Bank dabei auf die Möglichkeit des Totalverlusts hinzuweisen und allenfalls vom Kauf abzuraten.