§§ 1295, 1304 ABGB. Eine Bank ist schadenersatzpflichtig, wenn sie es unterläßt, eine Kundin bei Behebung eines größeren Geldbetrages vor dem konkret erhöhten Risiko eines Überfalls nach Verlassen der Bank zu warnen. Ein Kunde, dem alle Gefahrenquellen bekannt sind, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Zum Mitverschulden der Kundin.
OGH 23. 6. 2005, 6 Ob 77/05z