§§ 1411, 1412 ABGB. Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung führt eine Leistungshandlung des Schuldners, die der geschuldeten entspricht, schon dann zur Erfüllung der Schuld, wenn der Bezug zwischen Leistung und Schuld offenkundig ist.
OGH 14. 9. 2004, 5 Ob 174/04f