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Der Abruf einer Haftrücklaßgarantie für einen anderen als den vereinbarten Sicherungszweck ist rechtsmißbräuchlich.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1262ÖBA 2005, 212 Heft 3 v. 1.3.2005

§§ 880a, 1295, 1431 ABGB. Der Abruf einer Haftrücklaßgarantie für einen anderen als den vereinbarten Sicherungszweck ist rechtsmißbräuchlich.

OGH 26. 8. 2004, 6 Ob 126/04d

Aus der Begründung:

Mit der relevierten Frage "zum Umfang einer Haftrücklaßgarantie" kann sinnhafterweise nur die Frage gemeint sein, für welchen Sachverhalt und Rechtsgrund die Bankgarantie gegeben wurde und ob sie zu Unrecht abgerufen wurde oder nicht. Ersteres steht hier nicht nur nach den getroffenen Feststellungen, sondern schon aufgrund der Außerstreitstellung der Parteien fest, daß nämlich die Bankgarantie der Besicherung der Ansprüche der Beklagten aus Punkt 7.2. des Architektenwerkvertrags dient. Die Beklagte durfte daher die Garantie ohne Rechtsmißbrauch nur in dem Fall abrufen, wenn der Kläger seine Verpflichtung verletzt hätte, nach Abnahme des Bauwerks an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen und der Überwachung von Gewährleistungsarbeiten mitzuwirken. Allein diese Frage entscheidet über die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs des Klägers.

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