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Schließt der Vater den Bausparvertrag im Namen seines minderjährigen Sohnes, so steht nur diesem das Verfügungsrecht über das Guthaben zu. (mit Anmerkung von S. Dullinger)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenSilvia DullingerÖBA 2005/1261ÖBA 2005, 209 Heft 3 v. 1.3.2005

§§ 1002 ff ABGB. Schließt ein Vater einen Bausparvertrag im Namen seines minderjährigen Sohnes, so steht nur diesem als Vertragspartner der Bausparkasse das Verfügungsrecht über das Guthaben auf dem Ansparkonto zu. Für das Vertragsverhältnis zwischen Bausparer und Bausparkasse und die daraus resultierenden gegenseitigen Ansprüche ist das zwischen Bausparer und dessen Vater bestehende Rechtsverhältnis ohne Belang.

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