§ 1395 ABGB. Der Schuldner darf bei Zweifeln über eine erfolgte Zession an den ursprünglichen Gläubiger zahlen. Der Umfang der Nachforschungsobliegenheit des Zessus ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig.
OGH 14. 9. 2004, 10 Ob 56/03p