Der Kreditgeber kann die Kreditvaluta durch vereinbarungsgemäße Überweisung an einen Treuhänder wirksam auszahlen und trägt dann nicht mehr das Risiko einer Veruntreuung.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut Koziol Gert IroÖBA 2005/1300ÖBA 2005, 710 Heft 10 v. 1.10.2005