§§ 30, 31, 38, 69 KO; § 1302 ABGB. Eingänge eines Kreditschuldners auf nicht gewährte Überziehungen sind wegen der sofortigen Fälligkeit jedenfalls kongruent. Es ist an dem Kompromiß im Meinungsstreit zwischen unmittelbarer und mittelbarer Nachteiligkeit festzuhalten, wonach die Nachteiligkeit für die Bank bei Abschluß des Geschäftes objektiv vorhersehbar gewesen sein muß. Im Wege der erforderlichen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung stellt die Aufrechterhaltung des Kontokorrentverhältnisses in der Krise das nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO anfechtbare Rechtsgeschäft dar. Auch das Vorliegen von Zug-um-Zug-Geschäften hindert die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 nicht. Für die Nachteiligkeitsanfechtung im Sinn des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO reicht auch Mitkausalität der Handlungen des Anfechtungsgegners aus.