Bereits am 1. 6. 2005 ist das Zessionsrechts-Änderungsgesetz (BGBl I 2005/51) in Kraft getreten. Die Neuregelung betrifft Zessionsverbote beim zweiseitigen Unternehmergeschäft. Einschlägige Vereinbarungen unterliegen nunmehr einer verschärften Inhaltskontrolle. Sie sind nur verbindlich, wenn sie im einzelnen ausgehandelt worden sind und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligen. Selbst "verbindliche" Zessionsverbote stehen der Wirksamkeit einer Abtretung nicht entgegen. Sie wirken daher nur relativ (präzise: im Verhältnis zwischen Schuldner und Zedent).