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Eine Hypothekarklage lautet nicht ausschließlich auf Geldzahlung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1223ÖBA 2004, 710 Heft 9 v. 1.9.2004

§§ 461, 466 ABGB; §§ 244 ff ZPO. Eine Hypothekarklage lautet nicht ausschließlich auf Geldzahlung, weshalb die Voraussetzungen eines Zahlungsbefehles im Sinne des § 244 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

OGH 11. 12. 2003, 2 Ob 276/03g

Aus der Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit der als "Hypothekarklage" bezeichneten Klage von der Beklagten die Zahlung von € 20.048,73 sA bei sonstiger Exekution in ihren in der Klage näher bezeichneten Liegenschaftsanteil verbunden mit dem Wohnungseigentum; sie beantragt weiters die Anmerkung der Klage im Grundbuch. Sie brachte vor, ihre Rechtsvorgängerin habe Johannes R. ein Darlehen gewährt, zu dessen Sicherstellung bezüglich eines Teilbetrages von € 32.557,43 sA auf den genannten Liegenschaftsanteilen ein Pfandrecht eingeräumt worden sei. Die Beklagte sei in dieses Schuldverhältnis eingetreten. Über das Vermögen der Beklagten sei ein Konkursverfahren anhängig, doch sei die Pfandliegenschaft aus der Konkursmasse ausgeschieden und der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen worden. Da die Beklagte mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten sei, sei der aushaftende und eingeklagte Betrag fällig gestellt worden.

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