§§ 1002 ff; 1400 ff; §§ 38, 46, 48 IPRG; § 271 ZPO. Das Akkreditiv dient in erster Linie der Zahlungsabwicklung, doch kommt ihm auch Sicherungsfunktion zu. Das Akkreditivverhältnis ist gemäß § 38 Abs 1 Satz 1 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Akkreditivbank ihre Niederlassung hat. Für das Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivbank und eingeschalteter Zweitbank ist hingegen zufolge § 38 Abs 2 Satz 2 IPRG das Sitzrecht der beauftragten Zweitbank maßgeblich. Die unterbliebene Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts stellt einen "Verfahrensmangel eigener Art" dar.