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Wechselwidmungserklärungen sind unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2004/1224ÖBA 2004, 710 Heft 9 v. 1.9.2004

§ 914 ABGB. Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind ungeachtet ihres allumfassenden Wortlauts unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen.

OGH 17. 12. 2003, 3 Ob 77/03z

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