§ 914 ABGB. Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind ungeachtet ihres allumfassenden Wortlauts unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen.
OGH 17. 12. 2003, 3 Ob 77/03z
§ 914 ABGB. Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind ungeachtet ihres allumfassenden Wortlauts unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen.
OGH 17. 12. 2003, 3 Ob 77/03z