§ 875 ABGB. Der Finanzierer muß auch dann eine Anfechtung des Kreditvertrags wegen eines das Finanzierungsgeschäft betreffenden Willensmangels hinnehmen, wenn er von der durch den Verhandlungsgehilfen bewirkten Täuschung, Drohung oder Irreführung gar nichts wußte.
OGH 8. 4. 2003, 5 Ob 41/03w