§§ 28, 32 KO. Kommanditisten sind als nahe Angehörige der Kommanditgesellschaft zu behandeln.
OGH 21. 5. 2003, 2 Ob 93/03w
Aus den Entscheidungsgründen:
Wer "naher Angehöriger" im Sinne des § 28 Z 3 KO ist, ergibt sich aus § 32 KO. Diese Bestimmung erfaßt nach ihrem Wortlaut in Abs 1 bestimmte physische Personen und im durch die Nov 1925 eingefügten Abs 2 (auch frühere) Gesellschafter einer im Konkurs befindlichen GmbH (und deren nahe Angehörige im Sinne des Abs 1). Eine ausdrückliche Regelung für Personenhandelsgesellschaften fehlt. Der OGH hat bereits ausgesprochen, daß der Ehegatte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer in Konkurs befindlichen KG wie ein naher Angehöriger des Gemeinschuldners zu behandeln ist (6 Ob 526/90 = SZ 63/27; vgl 6 Ob 117/98v = ÖBA 1998, 974). Nach hM zählt auch der persönlich haftende Gesellschafter selbst zu den Angehörigen der Gesellschaft (König, Anfechtung2 Rz 92 mwN in FN 152; Reimer, Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die Kommanditgesellschaft und ihre Kommanditisten, Gschnitzer-GedS (1969) 342). Auch die Kommanditisten werden von der überwiegenden Lehre als nahe Angehörige behandelt, weil auch hier in der Regel ein die Rechtsfolgen der familia suspecta rechtfertigendes Naheverhältnis vorliegt (König aaO Rz 92 mwN in FN 153; Reimer aaO). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung, zumal auch der Kommanditist Träger des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandeigentümer) ist (vgl auch Koziol / Bollenberger in Buchegger / Bartsch / Pollak, Insolvenzrecht4 § 32 KO Rz 6). Für die Angehörigen-Eigenschaft eines Kommanditisten kommt es auf die in § 32 Abs 2 KO als Voraussetzung für die Angehörigeneigenschaft eines früheren Gesellschafters einer GmbH genannte Jahresfrist nicht an; maßgeblich ist hier allein die Zweijahresfrist des § 28 Z 3 KO und die Kommanditisten-Eigenschaft im Zeitpunkt der angefochtenen Verpfändung (vgl König aaO Rz 159).