§§ 447 ff, 467, 469, 1478 ABGB; §§ 159, 161 HGB; Art 7 Nr 15 EVHGB; §§ 290 ff EO. Mehrere für dieselbe Forderung verpfändete Sachen haften ungeteilt für die ganze gesicherte Forderung. Es ist zulässig, daß der Pfandgläubiger einen verhältnis- oder ziffernmäßig bestimmten Teil der verpfändeten Forderung freigibt. Hat die Pfandgläubigerin die verpfändeten Geldforderungen nicht in voller Höhe, sondern nur insoweit eingeklagt, als sie zu ihrer Befriedigung erforderlich sind, so kann der Verpfänder eine Restforderung einklagen; er kann aber nur den gerichtlichen Erlag zugunsten der Pfandgläubigerin begehren. Die Forthaftung des persönlich haftenden Gesellschafters für Geschäftsschulden gilt sinngemäß, wenn der bisher unbeschränkt haftende Gesellschafter Kommanditist wird.