Art 38 ScheckG. Das Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck hat den Zweck zu verhindern, daß ein Unbefugter den Scheck mißbräuchlich verwendet.
OGH 13. 6. 2002, 8 Ob 123/02z
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Verbot der Barauszahlung bei einem Verrechnungsscheck hat den Zweck zu verhindern, daß ein Unbefugter den Scheck mißbräuchlich verwendet. Es hat jedoch nicht die Wirkung, daß ein Verrechnungsscheck überhaupt nicht bar ausbezahlt werden darf. Die Bank handelt in der Regel fahrlässig, wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Bevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf dessen Verlangen nicht auf dem Konto des Scheckinhabers vornimmt (vorliegendenfalls wurden die Verrechnungsschecks mit Wissen des nunmehr klagenden Geschäftsführers an die Prokuristin der GmbH bar ausbezahlt). Kommt jedoch - wie hier - die barausbezahlte Summe dem Scheckinhaber zur Gänze zugute, besteht trotz des Verstoßes gegen Art 38 ScheckG mangels Eintrittes eines vom Schutzzweck der Norm umfaßten Schadens kein Schadenersatzanspruch gegen die Bank (Art 38 Abs 4 ScheckG).