§§ 879, 1346 ff ABGB. Wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle von Interzessionsgeschäften sind das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber.
OGH 25. 6. 2002, 1 Ob 136/02k