§§ 1002, 1295, 1299 ABGB; §§ 38, 48 IPRG. Unzulässigkeit einer gänzlichen Weitergabe des Auftrags im Sinne einer Substitution bei Übernahme von Informationspflichten und Weisungsbefugnissen. Für die außervertragliche Haftung ist das Recht jenes Ortes maßgebend, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Zur Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte in der schweizerischen Rechtsordnung.