§ 1295 ABGB; Art 39 ScheckG; Art 5 EuGVÜ. Zwischen dem österreichischen Scheckberechtigten und der bezogenen italienischen Bank besteht keine Vertragsbeziehung; daher ist Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht anzuwenden. Erhebt der Scheckberechtigte wegen der unterbliebenen Scheckeinlösung gegen die bezogene Bank Ersatzansprüche wegen der in seinem inländischen Vermögen eingetretenen Folgeschäden, so sind diese nicht zuständigkeitsbegründend im Sinne des Art 5 Z 3 EuGVÜ.