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Art 5 Z 1 und 3 EuGVÜ sind bei Klagen des Scheckberechtigten gegen die bezogene Bank wegen Folgeschäden durch die unterbliebene Scheckeinlösung nicht anwendbar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1094ÖBA 2003, 223 Heft 3 v. 1.3.2003

§ 1295 ABGB; Art 39 ScheckG; Art 5 EuGVÜ. Zwischen dem österreichischen Scheckberechtigten und der bezogenen italienischen Bank besteht keine Vertragsbeziehung; daher ist Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht anzuwenden. Erhebt der Scheckberechtigte wegen der unterbliebenen Scheckeinlösung gegen die bezogene Bank Ersatzansprüche wegen der in seinem inländischen Vermögen eingetretenen Folgeschäden, so sind diese nicht zuständigkeitsbegründend im Sinne des Art 5 Z 3 EuGVÜ.

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