§§ 11, 14, 17, 43, 47 WG; §§ 465, 871, 1360 ABGB; § 67 KO. Der Diskontnehmer kann dem Diskontgeber die allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe des bürgerlichen Rechtes entgegensetzen. Der Aussteller, der den Wechsel als Rückgriffsschuldner einlöst, erwirbt nicht die dem Diskontnehmer zustehenden Sicherheiten. Der Gläubiger hat bis zur Tilgung der Forderung grundsätzlich freie Wahl, seine Befriedigung aus dem Pfand, aus einem von mehreren Pfändern, beim persönlichen