§ 1295 ABGB; §§ 11 ff WAG. Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener der Kunde ist, desto weiter reichen die Aufklärungspflichten. Für die anlegergerechte Beratung kommt dem Anlageziel des Kunden eine maßgebende Bedeutung zu. Der empfohlene Ankauf von Papieren eines hochspekulativen Hedgefonds, bei dem auch der totale Kapitalverlust gewärtigt werden mußte, entspricht nicht dem Kriterium der sicheren Geldanlage.