§§ 892 ff ABGB; § 482 ZPO. Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach P 3 Abs 2 der AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor. Da jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskontos ("Oder-Konto") berechtigt ist, seine Kontoforderung geltend zu machen, kann sie auch von Gläubigern eines Kontomitinhabers in Exekution gezogen und gepfändet werden.
OGH 26. 2. 2003, 3 Ob 49/02f