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Die Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit von Haftungserklärungen naher Familienangehörigen ist nicht ohne weiteres auf andere Interzessionsfälle übertragbar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1160ÖBA 2003, 957 Heft 12 v. 1.12.2003

§ 879 ABGB; § 3 KautSchG; § 18 KSchG. Die Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit von Haftungserklärungen naher Familienangehöriger ist wegen der sich aus dem Angehörigenverhältnis ergebenden besonderen gefühlsmäßigen Bindung nicht ohne weiteres auf andere Interzessionsfälle übertragbar. Ein Gesellschafter einer GmbH, der an dieser zu 25% beteiligt und ihr Geschäftsführer ist, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des § 3 KautSchG.

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