§§ 880a, 1295 ABGB. Für den Vorwurf des Rechtsmißbrauches bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie ist erforderlich, daß das Nichtbestehen eines Anspruches des Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident erwiesen war oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht handelt. Die Inanspruchnahme ist auch dann eine mißbräuchliche Rechtsausübung, wenn der Begünstigte eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, daß er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene sofort wieder herauszugeben hätte.