§§ 880a, 1014, 1358, 1424 ABGB; §§ 3, 16, 46, 54 KO. Zwischen Garantieauftraggeber und Garant besteht ein Auftragsverhältnis; bei Inanspruchnahme durch den Begünstigten gebührt dem Garanten ein Aufwandersatzanspruch und ein Rückgriffsrecht gemäß § 1358 ABGB. Hat die Rückerstattung durch den Begünstigten wegen eines Sachverhaltes, der sich nach rechtmäßigem Garantieabruf verwirklichte, zu erfolgen, so steht der Anspruch dem Garantieauftraggeber zu. Ist der Garantieauftraggeber insolvent und wurde die Garantie vor Konkurseröffnung gelegt, steht der zahlenden Bank der Aufwandersatzanspruch gegen den Gemeinschuldner nur als Konkursforderung zu. Ein Aus- oder Absonderungsanspruch des Garanten im Konkurs seines Auftraggebers im Falle eines in der Masse noch abgesondert vorhandenen Rückflusses des abgerufenen Garantiebetrages läßt sich nicht zureichend begründen. Ist von einem Weiterbestehen der Kontoverbindung nach Konkurseröffnung auszugehen, so kommt einer Zahlung auf das Konto schuldbefreiende Wirkung zu.