§§ 1, 27 KO; §§ 323, 328 f ABGB. Der Begriff "Vermögen" in § 27 Abs 1 KO entspricht dem der "Konkursmasse" nach § 1 Abs 1 KO. Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Gemeinschuldners, wenn der Masseverwalter als Anfechtungskläger beweist, daß der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögenswerts mißlang.