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Die angefochtene Rechtshandlung betrifft das Vermögen des Gemeinschuldners, wenn der Anfechtungskläger beweist, daß der Gemeinschuldner bei Vornahme der Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines Aussonderungsanspruchs mißlang.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2003/1163ÖBA 2003, 960 Heft 12 v. 1.12.2003

§§ 1, 27 KO; §§ 323, 328 f ABGB. Der Begriff "Vermögen" in § 27 Abs 1 KO entspricht dem der "Konkursmasse" nach § 1 Abs 1 KO. Die angefochtene Rechtshandlung betrifft jedenfalls dann das Vermögen des Gemeinschuldners, wenn der Masseverwalter als Anfechtungskläger beweist, daß der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung Besitzer des Anfechtungsobjekts war, und dem Anfechtungsgegner der Nachweis eines eigenen oder fremden Anspruchs auf Aussonderung dieses Vermögenswerts mißlang.

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