§§ 452, 457 ABGB; §§ 48, 49 KO. Zivilfrüchte, insbesondere auch Bestandzinszahlungen, werden von der Verpfändung der Hauptsache nicht erfaßt. Für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession kommt es nicht darauf an, ob der Drittschuldner vom Zedenten oder Zessionar verständigt wird. Fällt der Zedent zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft oder der Verständigung des Drittschuldners in Konkurs, ist die Verpfändung oder Sicherungszession unwirksam. Zufälliges Wissen des Drittschuldners von der Abtretung kann den erforderlichen Publizitätsakt der Drittschuldnerverständigung nicht ersetzen. Forderungen aus jenen Verträgen, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung abschließt, fallen in die Konkursmasse.