§ 14 KSchG; § 104 JN; Art 13, 14, 15, 17 EuGVÜ. Das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG gilt nur für Verbraucher, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung haben. Die Bestimmungen des EuGVÜ gehen denjenigen der JN, der ZPO oder des KSchG vor. Bei einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ greifen die Verbraucherschutzbestimmungen dieses Übereinkommens ein. Art 13 EuGVÜ zählt die Verbrauchersachen taxativ auf. Nur Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt, fallen unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers. Akzessorische Bürgschaftsverträge zur Sicherung einer unternehmerischen Zwekken dienenden Kreditaufnahme (Betriebsmittelkredite) können keine Ver - brauchergeschäfte sein.