§§ 1392 ff ABGB. Die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ist nach österreichischem Recht unzulässig; hingegen ist eine Rückzession zum Inkasso wirksam, da nicht nur die Prozeßführungsbefugnis, sondern auch das materielle Recht abgetreten wird.
OGH 25. 9. 2002, 7 Ob 137/02a